Bedingungen und Konditionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hive Technologies GmbH ("Hive") für alle Leistungen an Kunden
1. Präambel und Geltungsbereich
1.1. Hive ist ein Full-Service-Unternehmen im E-Commerce und Logistik Bereich, das es E-Commerce Unternehmen („Kunde“; gemeinsam mit „Hive“ die „Parteien“) ermöglicht, ihren Warenverkehr und die Auslieferungsprozesse an ihre Endkunden zu optimieren und zwar über eine von Hive eigens entwickelte Software-Plattform. Hive bietet dabei unter anderem und jeweils software-gestützt, die Organisation des Transports, die Einlagerung (inklusive der Entgegennahme und stichprobenartigen Prüfung von Gütern), sowie Kommissionierung und Verpackungs- und Versandfertigmachung als auch Übergabe an den Kunden. Hive erbringt alle Leistungen gegenüber dem Kunden auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”). Die von Hive angebotenen Dienste richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. §14 BGB, und nicht an Privatpersonen.
1.2. Diese AGB gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen den Parteien, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird und auch, wenn in der Korrespondenz zwischen den Parteien auf die Geschäftsbedingungen des Kunden Bezug genommen und diesen nicht widersprochen wurde. Abweichungen von diesen AGB, ergänzende Vereinbarungen oder allfällige entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn diese von Hive schriftlich bestätigt worden sind oder im individuell vereinbarten Vertrag, der die grundlegenden kommerziellen Fragen regelt, darauf verwiesen wurde („Kundenvertrag“).
1.3. In Ergänzung zu diesen AGB gelten dieADsp2017 und soweit diese AGB oder die ADSp2017 ür die Erbringung logistischer (Zusatz-)Leistungen nicht gelten, die aber im Zusammenhang mit den Leistungen von Hive stehen, finden die Logistik-AGB 2019 (www.dslv.org) ebenfalls ergänzende Anwendung. Die ergänzende Anwendung erfolgt umfassend, d.h. hinsichtlich der in den Bedingungswerken geregelten Bereiche für die Rechte und Pflichten der Parteien. Bei Konflikten oder Widersprüchen gilt in absteigender Reihenfolge folgende Rangfolge: Kundenvertrag, AGB, SOP,ADSp2017,Logistik-GTC 2019.
1.4. Nur zwingende gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen diesen AGB vor.
1.5. Sämtliche technischen und logistischen Einzelheiten des On-boardings, der Warenannahme und –abwicklung, zu den Gütern und deren Behandlung, zur Plattform und den Funktionen, den Geschäfts- und Ausführungszeiten werden in einem Special Operating Procedure („SOP“) geregelt, die den Kunden gesondert zur Verfügung gestellt werden. Änderungen und Ergänzungen der SOP bleiben vorbehalten, soweit diese erheblich sind, unterrichtet Hive den Kunden darüber.
1.6. Soweit die Kunden ihren Sitz im Ausland haben oder das Geschäft des Kunden im Ausland betrieben wird, gelten diese AGB, es sei denn für das Land in dem der Kunde seinen Sitz hat, bestehen gesonderte lokale AGB.
2. Leistungen
2.1. Die von Hive im Rahmen der Zusammenarbeit zu erbringenden Leistungen und die Gegenleistungen des Kunden sind im Kundenvertrag abschließend beschrieben.
2.2. Hive übernimmt nach vertraglicher Absprache in modularem Aufbau unter anderem die folgenden Leistungen:
- Abwicklung des eingehenden Warenverkehrs, u.a. Annahme, Prüfung, Zählung und Einlagerung von Gütern des Kunden, inkl. der Bestandserfassung, Inventarisierung, Auspacken, etc.,
- speditionelle Leistungen im Import und Export, d.h. Beauftragung Dritter als Spedition,
- Abwicklung der Bestellung von Endkunden durch Eingangserfassung, Pick & Pack, Labelling, Kommissionierung, Adressierung und Übergabe an den Logistikdienstleister,
- Sendungsverfolgung und Retourenmanagement,
- Darstellung der vorbeschriebenen Leistungen auf cloudbasierter Plattform
2.3. Die oben beschriebenen Leistungen sind nur beispielhaft und können von Hive vor Erteilung eines individuellen Auftrages beschränkt, eingestellt oder erweitert werden. Sofern der Kunde im Kundenvertrag eine individuelle Vereinbarung über unabdingbare Grundleistungen getroffen hat, steht es dem Kunden frei mit einer Frist von zwei Monaten unter Aufforderung zur Behebung bzw. Wiedereinführung beschränkter oder eingestellter Leistungen den Kundenvertrag zu kündigen. Sind andere Leistungsbereiche als Grundleistungen betroffen, steht dem Kunden eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu, wenn und soweit die vom Kunden tatsächlich genutzte Leitung von der Beschränkung oder Einstellung unmittelbar betroffen ist.
On-boarding, Plattform, Shopanbindung
3.1. Hive hat eine web- bzw. cloud-basierte Applikation entwickelt, über die der Kunde die operative Abwicklung seiner Verkäufe an Endkunden steuern kann („Plattform“). Hierzu gehört auch, die Visualisierung von Lagerbeständen, gegebenenfalls Umsätzen und Zahlungsflüssen, Hinweisen zu Optimierung und weiterer nützlicher Informationen und Dienste. Die im letzten Satz aufgelisteten Informationen bzw. Dienste stellen keine Grundleistungen von Hive dar sondern dienen der besseren Übersichtlichkeit für den Kunden. Die Plattform ist via Webbrowser zugänglich. Eine App für mobile Endgeräte wird zukünftig entwickelt. Die Plattform wird über Standard API an Online-Bestellshops angebunden. Der Kunde hat kein Recht die Anbindung an bestimmte oder nicht im Kundenvertrag genannte Bestellshops zu verlangen. Die Plattform wird fortlaufend weiterentwickelt und verbessert. Der Kunde hat kein Recht bestimmte Funktionen der Plattform einzufordern oder darauf, dass bestimmte Funktionen unverändert oder überhaupt bestehen bleiben. Weitere Details u.a. zum Access-Management, Login, etc. werden in den SOP geregelt.
3.2. Der Kunde erhält nach Abschluss des Kundenvertrages zunächst einen Zugang zur Plattform von Hive. Dem Kunden werden die grundlegenden Funktionen der Plattform im Rahmen eines Onboarding Prozesses erläutert. Der Kunde hat einen Anspruch auf einen einführenden Support durch Hive in angemessenem Umfang. Der Kunde hat jedoch seine Mitarbeiter im Umgang mit der Plattform selbst zu schulen. Im Übrigen hat der Kunde selbst für den Zugang zur Plattform zu sorgen.
3.3. Der Kunde hat die ihm überlassenen Zugangsdaten mit äußerster Sorgfalt und streng vertraulich zu behandeln, insbesondere hat er jeden Missbrauch durch Anwendung angemessener und geeigneter Sicherungsmaßnahmen zu verhindern.
3.4. Hive stellt dem Kunden die technische Struktur (API) für die Anbindung der Plattform an die Shopsysteme (bspw. Shopify) zur Verfügung. Für die Anbindung seiner Shopsysteme mittels seiner persönlichen Zugangsdaten an die Schnittstellen von Hive ist der Kunde selbst verantwortlich. Hive unterstützt den Kunden bei der Einrichtung der Schnittstelle. Hive übernimmt keine Gewähr für eine erfolgreiche Anbindung. Nachbesserungen zur Herstellung der Anbindung sind nicht geschuldet. Sollte eine einmal eingerichtete Anbindung an das Shopsystem durch Änderungen des Shopsystems wieder entfallen oder auf Grund solcher Änderungen eine erneute Anbindung erforderlich sein, schuldet Hive diese nur, wenn sie mit angemessenen Umfang und Aufwand wieder hergestellt werden kann.
3.5. Die Verantwortung für die gesamten Aktivitäten, welche unter Verwendung des Nutzerkontos des Kunden erfolgen, obliegt allein beim Kunden. Das gilt auch soweit unbefugte Dritte das Nutzungskonto des Kunden missbrauchen.
3.6. Ferner ist ausschließlich der Kunde für Aktivitäten, gleich welcher Art und von wem vorgenommen, den Verlust und/ oder Integrität der Daten, die über die ihm zur Verfügung gestellten Hive-Schnittstellen an die Plattform übertragen werden (z.B. Auslösung von hohen Bestellmengen oder anderweitiger Missbrauch über die Shop-Anbindungen), verantwortlich.
3.7. Sobald der Kunde Kenntnis von einer missbräuchlichen Nutzung der von Hive angebotenen Plattform oder der Schnittstellen von Hive erlangt, ist er verpflichtet, Hive darüber unverzüglich über Art, Ausmaß, Grund und eingeleitete Gegenmaßnahmen zu unterrichten. Hive behält sich in solchen Fällen das Recht vor, den Zugang zur Plattform vorübergehend oder ganz zu deaktivieren, bis der Kunden nachweist, dass weitere Missbräuche ausgeschlossen sind. Das gleiche Recht steht Hive zu, sofern es von einem solchen Missbrauch Kenntnis erlangt. Der Kunde wird in angemessener Zeit informiert.
4. Allgemeine Pflichten / Rechte der Parteien
4.1. Der Kunde stellt Hive grundsätzlich und hinsichtlich aller Leistungen alle für eine sachgerechte Ausführung der jeweils zu erbringenden Leistungen erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und sichert die Richtigkeit der Angaben und Dokumente zu.
4.2. Hive ist nicht verpflichtet, die Angaben oder Dokumente des Kunden nachzuprüfen, zu plausibilisieren oder sonst zu ergänzen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, Angaben und Informationen, welche für eine optimale Kapazitätsplanung erforderlich sind, als auch Informationen zu den Gütern des Kunden (beispielsweise in Hinblick auf deren Gefährlichkeit, Haltbarkeit, Gefahrgutklassifikationen, Menge, Gewicht, mitgeteilte Zolltarifnummer, etc.) als auch solche Informationen, welche Hive zur Erfüllung der Bestellungs- und Auftragsabwicklung (Daten der Endkunden, Art und Weise des Versands im Ausgangsverkehr, Umverpackung, etc.) benötigt oder auf seiner Online-Plattform zur Bestellabwicklung anfordert.
4.3. Der Kunde unterrichtet Hive rechtzeitig, spätestens mit Erteilung des Auftrages, über alle relevanten, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen u.a.:
- Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom Kunden gestellte Lademittel) oder die anders angegebene Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, besondere Eigenschaften des Gutes (Pflanzen, Verderblichkeit, lebende Tiere, etc.), der Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine Versicherung des Gutes), und ggf. bekannte geplante Anliefer- oder Auslieferzeiten, sowie Wünsche zu Expresslieferungen,
- alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, personen- oder länderbezogenen Embargos) und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen,
- hinsichtlich aller in Betracht kommender Transportmodi alle nach den einschlägigen (bspw. seerechtlichen) Sicherheitsbestimmungen (z.B. SOLAS) erforderlichen Daten in der jeweils vorgeschriebenen Form,
- Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte, z.B. marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen,
- besondere Anforderungen die Hive beachten soll (bspw. bei Abladung von Stückgut im Eingangsverkehr)
4.4. Bei gefährlichem Gut hat der Kunde Hive rechtzeitig in Textform über die Plattform (E-Mail in Ausnahmefällen) und in hervorgehobenen Art und Weise die Menge, die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Kunde die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, so rechtzeitig mitzuteilen, dass Hive ausreichend Zeit verbleibt zu prüfen, ob eine Entgegennahme und spätere Behandlung der Güter überhaupt möglich ist. Die erforderlichen Unterlagen sind mit der Anfrage zum Gefahrgut zu übergeben, spätestens jedoch so früh, dass Hive die Prüfung der Annahme des Auftrags vornehmen kann. Hive steht das Recht zu, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn es sich um Gefahrgut oder gefährliches Gut handelt, sowie den Auftrag zu kündigen, wenn die Information über das Gefahrgut erst nach Auftragserteilung oder Annahme erfolgt oder sich die Angaben oder Dokumente nach Annahme sonst als falsch oder lückenhaft herausstellen.
4.5. Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut (also Gut das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie (aber nicht abschließend) Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und Zubehör sowie Chipkarten und mit den vorgenannten Gütern vergleichbare Güter) hat der Kunde im Auftrag Hive in Textform und in hervorgehobenen Art und Weise über Art und Wert des Gutes und das bestehende Risiko zu informieren, sodass Hive über die Annahme des Auftrages entscheiden oder angemessene Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Vorstehende Regelung zur Ablehnung oder Kündigung von Gefahrgut bzw. gefährlichem Gut gelten entsprechend. Nimmt Hive diesen Auftrag an, ist Hive verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes zu ergreifen.
4.6. Der Kunde hat Hive alle Urkunden und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte (z.B. Eintarifierung) zu erteilen. Dies gilt insbesondere für die ordnungsgemäße Zoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung – hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z.B. für Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.
4.7. Die vorgenannten Informationen werden Hive vom Kunden über der Plattform hochgeladen.
4.8. Hive darf auch die Kernleistungen (Lagerhaltung, Kommissionierung, Verpackungsprozess und Übergabe an Versand- bzw. Transportdienstleister) an Dritte übertragen, hat dies jedoch gegenüber dem Kunden anzuzeigen, dem nur bei einem berechtigten Interesse ein Widerspruchsrecht zusteht. Im Übrigen ist Hive jederzeit berechtigt, anderweitige Leistungen selbst oder durch Beauftragung anderer Unternehmer (wie z.B. den Logistikdienstleister) zu erbringen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien im Kundenvertrag eine entsprechende Regelung zur Auswahl eines bestimmten Logistikdienstleisters getroffen haben.
4.9. Leistungen von Hive werden in dem im Kundenvertrag geregelten (sonst üblichen Umfang) und zugleich auch in der Vergangenheit durchschnittlich beauftragten Umfang erbracht. Sofern es sich dabei um ein deutlich höheres Auftragsvolumen als in der Vergangenheit im Durchschnitt der letzten drei Monate (bspw. vielfaches) handelt, kann Hive nur bei rechtzeitiger Ankündigung einlagern oder das Gut anderweitig behandeln. Hive wird sich nach besten Kräften bemühen bei rechtzeitiger Ankündigung auch überdurchschnittlich Menge zu verarbeiten. Hive wird sich bemühen, kann aber nicht zusichern, an saisonal oder branchenüblichen typischen Spitzen, mit branchenweit erhöhten Auftragsvolumen (bspw. black friday, Vorweihnachtsgeschäft und vor, während und nach hohen Feiertagen oder branchenüblichen Aktionstagen) oder bei sonst überdurchschnittlichem Volumen die Aufträge binnen der üblichen Dauer auszuführen.
5. Pflichten des Kunden
5.1. Sofern im individuellen Kundenvertrag nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet für eine beförderungs- und lagersichere Verpackung des Gutes nach dem aktuell üblichen Stand der Technik zu sorgen, sowie diesbezügliche Rechtsvorschriften einzuhalten und die Ware entsprechend zu kennzeichnen.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet seine Güter, vor der Übergabe an Hive zur Leistungserbringung, gleich ob Transport- oder Lagerdienstleistung, auf Schadensfreiheit zu prüfen. Der Kunde hat im Schadensfall den Nachweis zu führen, dass eine Beschädigung transport- oder lagerbedingt erfolgt ist. Andernfalls gilt die Vermutung, dass der Schaden bereits vor Übergabe an Hive eingetreten ist.
5.3. Der Kunde hat sich über die Informationen hinsichtlich seines Kundenkontos, seiner kundenspezifischen Aktivitäten und Aufträge sowie der Bestellungen von Endkunden und Anfragen bzw. Mitteilungen sowie Bitten um Weisungen regelmäßig, d.h. mindestens einmal werktäglich,auf der Plattform zu informieren und entsprechend umgehend zu reagieren.
6. Leistungsabwicklung Freight (In- & Outbound)
6.1. Im Eingangs- und Ausgangsverkehr kann der Kunde Hive mit der Organisation des Transportes der Güter beauftragen, diese selbst anliefern oder durch einen Dritten anliefern bzw. auf diese Art versenden lassen. Zum Eingangsverkehr gehört auch die Annahme zur verfügten Lagerung und im Ausgangsverkehr die Übergabe an den Frachtführer. Hive organisiert im Bereich Freight den weltweiten bzw. nationalen Transport von Produktionsstätten/Hubs/Lagern des Kunden zu den Hive Fulfillment Centern (Inbound-Verkehr) und von diesen (Outbound-Verkehr), jeweils soweit dies vertraglich vereinbart ist. Hive organisiert lediglich die einzelnen Transporte und setzt hierfür Logistikdienstleister ein. Die Anforderungen an die Güter zur Übernahme in das Hive Fulfillment-Center (bspw. hochregallagerfähig) ergeben sich aus den SOP.
6.2. Die Beauftragung von Hive (Einzelauftrag) erfolgt durch die elektronische Übermittlung über die Plattform.
6.3. Sofern im individuellen Kundenvertrag nicht anders vereinbart und soweit der Inbound-Verkehr nicht von Hive übernommen wurde, ist der Kunde im Rahmen der Selbstanlieferung verpflichtet, die für die Einlagerung vorgesehenen Güter, unter rechtzeitiger Ankündigung des Anlieferungszeitpunktes und in enger Absprache mit dem Lager, bis zur Rampe des gemeinsam vereinbarten Standortes (“Ablieferstelle”) von Hive auf eigene Kosten zu transportieren bzw. transportieren zu lassen.
6.4. Beauftragt der Kunde Hive mit der Organisation des Transports im In- oder Outboundverkehr und mit der verfügten Lagerung, gelten - soweit in diesen AGB nicht anders geregelt - die ADsp2017 und in Ergänzung dieser dieLogistik-AGB. Hive darf andere Spediteure und diese weitere Dritte beauftragen. Vorgaben des Kunden zu bestimmten zu beauftragenden Logistikdienstleistern sind vor Abschluss des Kundenvertrages aufzugeben und bedürfen der Bestätigung durch Hive. Nachträgliche Weisungen sind nur bei besonderem berechtigtem Interesse und ausdrücklicher Zustimmung durch Hive zulässig.
6.5. Hive bzw. die von Hive eingesetzten Logistikdienstleister unterzieht die zu übernehmenden Güter vor der Einlagerung einer Überprüfung bezüglich offensichtlicher, von Außen ohne weiteres erkennbarer Beschädigungen bzw. Mängel an der Verpackung. Stichpunktartig wird eine Qualitätsprüfung durchgeführt, sofern gesondert vereinbart. Außerdem wird die Vollzähligkeit der zu übernehmenden Güter (z.B. Collianzahl) anhand der Frachtdokumente geprüft, soweit dies möglich ist, d.h. es erfolgt allenfalls eine Zählung der vom Kunden zur Abwicklung des Auftrags gebildeten Einheiten mit und ohne Lademittel, die als Ganzes zu behandeln sind (Frachtstücke im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB). Eine Zählung nach Stückzahlen oder Produkten erfolgt nicht, auch nicht während der Bestandserfassung oder einer Inventarisierung, es sei denn, dies sind die Frachtstücke. Eine erteilte reine Quittung über den Empfang der Güter bezieht sich ausschließlich auf die Anzahl der angelieferten Güter und bestätigt weder die Vollzähligkeit noch Unversehrtheit des Inhalts der Verpackungen. Eine weitergehende Kontrolle ist nicht geschuldet. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass Hive sämtliche Begleitdokumente und -papiere, soweit erforderlich, auch von deren Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellt bzw. besorgt werden.
6.6. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist von Hive nicht geschuldet. Sollte in der Korrespondenz oder in den Transportdokumenten konkrete Datumsangaben angegeben sein, so stellen diese keine verbindliche Zusage eines konkrete Anlieferungstermins sondern nur ein geschätztes Ankunftsdatum dar. Dem Kunden ist bewusst, dass Hive keinen Einfluss auf Ausführungs-, Transit-, Umschlags- oder Transportzeiten nehmen kann, da die Transporte von Subunternehmern (Unterspediteuren, Frachtführern) von Hive durchgeführt werden.
6.7. Hive trifft keine Pflicht, die Versicherung des Gutes zu besorgen. Dies gilt selbst für den Fall, dass dies im Interesse des Kunden liegt. Der Kunde erklärt sich zum Verzichtskunden.
6.8. Hive ist nicht verpflichtet Aufträge über ein bestimmtes Volumen an Sendungen und / oder Gütern anzunehmen oder abzuwickeln. Auch die in der bisherigen Vertragslaufzeit des Kundenvertrages durchschnittlich pro Monat ausgeführten Aufträge begründen, es sei denn es ist im Kundenvertrag explizit vereinbart, keine Verpflichtung von Hive die Aufträge anzunehmen.
6.9. Der Transport und die Einlagerung von gefährlichen Gütern im Sinne des "Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" ("ADR") bzw. der"Dangerous Goods Regulation" ("DGR") der IATA Vorschriften in ihrer jeweils aktuellsten Fassung (abrufbar unter: https://unece.org/info/events/unece-meetings-and-events/transport/dangerous goods) ist ausgeschlossen. Kosten, die Hive dadurch entstehen, dass der Kunde Gefahrgüter nicht benennt, sind vom Kunden im vollen Umfang und ohne Abzug zu erstattet. Der Kunde stellt Hive von der Inanspruchnahme durch Behörden und Dritte frei.
6.10. Als ebenfalls ausgeschlossen gelten Güter, die nicht im Rahmen der Leistungen von Hive handhabbar sind, wie lebende Tiere, verderbliche Waren, Pflanzen, etc.
7. Leistungsabwicklung Lagerlogistik
7.1. Der Leistungsbereich Lagerlogistik greift, sobald sich die Güter nicht mehr in der speditionellen Abwicklung befinden, sie mithin dem Bereich der verfügten Lagerung unterliegen. Für den Leistungsbereich der Lagerlogistik gelten die entsprechenden Regelungen derADsp2017 und in Ergänzung dieser dieLogistik-AGB.
7.2. Die Einlagerung von Gütern unterliegt ggf. weiteren Spezifikationen nach den SOP.
7.3. Die Einlagerung von gefährlichen Gütern gilt Ziffer 6.(9) dieser AGB in entsprechender Anwendung.
7.4. Zur sicheren Lagerung des Gutes sind gelegentliche Kontrollen durch geeignetes Hive Personal durchzuführen. Der Kunde hat nur nach vorheriger Ankündigung und nur unter Berücksichtigung der Interessen von Hive ein Recht die Güter unter Aufsicht zu besichtigen. Eine Besichtigung des Kunden während der Zeiten, in denen Hive grundsätzlich Fulfillment-Leistungen erbringt ist nur bei besonderem Interesse gestattet.
7.5. Bei Veränderungen am Gut hat Hive dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis zu informieren und Weisungen einzuholen.
7.6. Hive erbringt eine rollierende Inventur, d.h. das Ab- und Zuschreibungen auf den Soll- / Ist-Bestand fortlaufend an Hand der Ein- und Ausgänge / sonstigen Ereignisse erfolgen. Ziffer 6. (5) gilt in entsprechender Anwendung. Sofern der Kunde abweichend davon eine stichtagsbezogene Inventur wünscht, ist Hive nach dem dafür erforderlichen Aufwand angemessen und marktüblich zu vergüten. Die Annahme des Inventurauftrages steht unter dem Vorbehalt, dass Hive hinreichend freies Personal und Kapazität hat und die Parteien sich über die Vergütung einigen.
8. Leistungsabwicklung Logistik und Fulfillment
8.1. Nach erfolgter Einlagerung der Güter kann der Kunde diese an seine Endkunden zum Versand freigeben. Hierfür hat der Kunde mitzuteilen, ob und welche Produkte in welchem Umfang in den Verkauf gegeben werden. Der Kunde hat eine möglichst genaue Vorausplanung über die Menge der anstehenden Verkäufe und Auslieferungen regelmäßig an Hive zu übersenden.
8.2. Sobald Bestellungen der Endkunden beim Kunden über die Plattform eingehen, bereitet Hive die Güter für den Versand an die Endkunden vor, d.h. Güter aus dem Hochregallager in den Bereich Pick & Pack in angemessener Stückzahl überführen, öffnen der Umverpackungen bis zur Stückgutebene.
8.3. Nach Eingang einer Bestellung hat Hive die Sendung für die Auslieferung an den Endkunden, jeweils soweit beauftragt, umgehend zu konsolidieren, Einleger beizufügen, die Sendung versandfertig zu machen, insbesondere zu adressieren und so zu markieren bzw. zu labeln, dass Verwechslungen ausgeschlossen werden können (Sendungsnummer / Sendungsverfolgung). Hive ist mit Ausnahme einer oberflächlichen Sichtprüfung im Rahmen des Picking & Packing nicht zur weiteren Prüfung von äußerlich sichtbaren Schäden verpflichtet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Kundenvertrag vereinbart.
8.4. Zugleich hat Hive den Logistikdienstleister (den “Last-Mile-Carrier” und diese zusammen mit ihren Subunternehmern die “LMC”) zu beauftragen bzw. bei kundenspezifischen LMC Verträgen zu informieren und alles Erforderliche zu erledigen, damit die Sendungen vollständig, ohne unnötige Verzögerung und korrekt adressiert an den LMC übergeben werden können.
8.5. Sofern Hive im Rahmen der Versandfertigmachung Schäden am Gut oder der Sendung entdeckt, ist diese Sendung zu dokumentieren, der Kunde zu informieren und eine neue Sendung für denselben Endkunden versandfertig zu machen. Hinsichtlich der beschädigten Güter hat der Kunde eine entsprechende Weisung binnen spätestens 72h zu erteilen. Offensichtlich wertloses Gut (z.B. zerbrochenes Glas, etc.) ist Hive berechtigt, auf Kosten des Kunden sofort zu entsorgen. Anderes beschädigtes Gut hat der Kunde auf seine Kosten wieder abzuholen, sofern keine anderweitige Weisung vorliegt. Kosten aus und im Zusammenhang mit der Erfassung, Bearbeitung, Wiedereinlagerund, Entsorgung, etc. hat der Kunde zu tragen.
8.6. An den LMC übergebene Güter sind im Inventar abzuschreiben und der Kunde ist über die Übergabe unter Mitteilung der Sendungsnummer zu informieren. Hinsichtlich der Inventur gelten die Regelungen in Ziffer 7. (6) und Ziffer 6. (5) in entsprechender Anwendung. Außerdem gilt, dass Hive auch bei der Überführung der Güter vom Lagerbereich in den Pick & Pack Bereich nicht verpflichtet ist, einzelne Produkte bzw. Güter zu zählen, es sei denn im Kundenvertrag ist etwas anderes geregelt. Dies bedeutet, dass Stückzahldifferenzen gegebenenfalls erst auffallen, wenn Aufträge über den gesamten Lagerbestand abgewickelt worden sind.
9. Leistungsabwicklung Delivery (Outbound)
9.1. Im Outbound-Verkehr, d.h. auf dem Transportweg von den Hive Fulfillment Centern zu den Endkunden, stehen dem Kunden verschiedene Optionen zur Beauftragung von LMC für die Sendungsauslieferung an den Endkunden zur Wahl. Die Parteien regeln im Kundenvertrag oder im Rahmen des Einzelauftrages, ob der LMC durch den Kunden oder der LMC durch Hive bestimmt oder ein kundenspezifischer LMC beauftragt wird. Soweit Hive den LMC auswählt, ist Hive in der Auswahl frei.
9.2. Übergibt Hive die Ware lediglich an den kundenspezifischen LMC (vom Kunden beauftragt), wird Hive lediglich für eine beförderungssichere Verladung sorgen. Alle Prozesse ab Übergabe an den LMC sind sodann nicht mehr Teil der Leistung von Hive.
9.3. Hive erbringt die Transportdienstleistung im Outbound-Verkehr nicht selbst, sondern setzt hierfür LMC ein, wenn diese den reinen Paketversand oder Versand briefähnlicher Sendungen betrifft. Ihnen obliegt die konkrete Organisation und Durchführung dieser Transporte.
9.4. Der Kunde wird davon unterrichtet, dass die von Hive eingesetzten Subunternehmer im Outbound-Verkehr bestimmte Güter, sog. Verbotsgüter, vom Transport ausschließen. Die in den SOP gesondert aufgelisteten Güter sind regelmäßig von den LMC als Verbotsgüter definiert, wobei diese Auflistung keinesfalls abschließend oder vollständig ist. Der Kunde hat sich selbstständig über die Verbotsgüter zu informieren. Verbotsgüter sind in den SOP beispielhaft aufgeführt.
9.5. Soweit der LMC seine Leistungsverpflichtung berechtigterweise unter dem Hinweis auf das Vorliegen eines Verbotsguts verweigert, besteht auch für Hive keine Verpflichtung gegenüber dem Kunden, den Transport auszuführen. Hive ist in diesem Fall von jeglicher Haftung für etwaige Lieferverzögerungen oder Güterschäden befreit und der Kunde hat die entstandenen Frachten, Fehlfrachten und Aufwendungen zu tragen bzw. zu erstatten.
9.6. Beförderungsverträge zwischen Hive und dem Kunden für Sendungen , kommen durch die Übergabe dieser an die Subunternehmer oder von diesen beauftragten Unternehmen zustande.
9.7. Weder Hive noch die LMC sind verpflichtet Sendungen daraufhin zu prüfen, ob sie Beförderungsausschlüssen unterliegen. Aufgrund von u.a. EU-Luftsicherheitsvorschriften werden jedoch regelmäßige Überprüfungen vorgenommen, wobei der Kunde die Eignung seiner Sendungen zu solchen Überprüfungen und zur Beförderung (im Luftverkehr) gewährleistet. Werden von den LMC bei diesen Überprüfungen Güter festgestellt, oder besteht ein begründeter Verdacht auf solche, die nicht – wie vereinbart bzw. vorgesehen – per Luftfahrzeug befördert werden dürfen, so sind die LMC zur Beförderung auf dem Land- oder Seeweg berechtigt. Der Kunde stellt Hive und den LMC von allen dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten und Ansprüchen Dritter (z.B. Abgaben) frei, soweit Hive oder der LMC diese nicht zu vertreten haben.
9.8. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Sendung äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Kunde dem LMC von Hive den Verlust oder die Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss die Beschädigung (inklusive Teilverlust / Unvollständigkeit) hinreichend deutlich kennzeichnen. Die vorgenannte Vermutung gilt auch, wenn die Beschädigung (inklusive Teilverlust / Unvollständigkeit) äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von drei (3) Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. Einen vollständigen Verlust von Sendungen hat der Empfänger oder der Kunde binnen spätestens dreißig (30) Tagen anzuzeigen.
9.9. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Kunde oder der Empfänger Hive die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablieferung anzeigt.
9.10. Schäden sind nach ordnungsgemäßer Anzeige in Textform inkl. Einreichung aller Dokumente, Fotos des beschädigten Produkts sowie der beschädigten Verpackung als auch unter Wahrung der Fristen zu erstatten.
9.11. Hive übernimmt keine Verantwortung und Gewähr dafür, dass die Auslieferung der Güter besonderen gesetzlichen Anforderungen (z.B. Altersbeschränkungen) erfüllt. Weder Hive noch den LMC trifft bei der Ablieferung eine Prüfpflicht (z.B. Pflicht zur Prüfung der Altersangaben der Person), die die Sendung in Empfang nimmt. Es liegt in der Verantwortung des Absenders, die Versand- und Dokumentationsart zu wählen, die den gesetzlichen Anforderungen an den Sendungsinhalt entspricht.
9.12. Hive hat das Recht, den Versand von Gütern gegenüber dem Kunden zu verweigern, wenn der Logistikdienstleister sich berechtigterweise weigert, die Güter des Kunden zu versenden.
9.13. Hive hat das Recht, Artikel von der Lieferung auszuschließen, wenn sie nicht den von dem jeweiligen Kunden übermittelten Daten, Spezifikationen oder Informationen entsprechen. Hieraus entstehende Kosten oder Aufwendungen von Hive hat der Kunde Hive zu erstatten.
9.14. Hive behält sich vor, Güter, die nicht den in den SOP beschriebenen Werten entsprechen, von der Annahme und dem Transport auszuschließen bzw. den Transport dieser Güter von Beschränkungen, wie bspw. spezieller Verpackung, abhängig zu machen und ggf. höhere Kosten zu berechnen.
9.15. Ablieferung gegen Nachnahme erfolgt nur für Sendungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000,00. Die Ablieferung erfolgt ausschließlich gegen Erhalt des Zahlungsnachweises oder der Zahlung in der vereinbarten Art und Weise. Der Kunde ist verantwortlich die entsprechenden Anweisungen an den Empfänger zu erteilen sowie Hive bzw. den jeweiligen LMC entsprechend zu informieren. Der Kunde trägt alle Kosten, insbesondere die durch Beschlagnahme, Annahmeverweigerung, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung des Empfängers entstehen bzw. hält Hive und/oder den jeweiligen LMC von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei. Sollte es nach Erhalt der Zahlung zu einem Fehler bei der Übermittlung des Nachnahme-Betrages an den Kunden kommen, so haftet Hive nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000,00/Sendung. Für die Bearbeitung solcher Nachnahmesendungen wird eine Nachnahmegebühr erhoben.
10. Nicht zustellbare Sendungen, Adressermittlungen
10.1. Sofern es zu Unstimmigkeiten oder Rückfragen hinsichtlich der durch den Kunden angegebenen Adresse des Endkunden kommt, wird Hive den Kunden informieren. Der Kunde ist verpflichtet, auf eine entsprechende Mitteilung unverzüglich zu reagieren und Weisung zu erteilen. Hive hat keine Pflicht eigene Adressermittlungen durchzuführen oder zu veranlassen. Hive hat keinen Einfluss auf die Dauer der Aufbewahrung durch den LMC. In der Regel kann bei einer fehlerhaften Adresse eine Korrektur nur binnen 36 Stunden vorgenommen werden (kürzere Zeiträume möglich). Sollte eine Rückmeldung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, wird die Sendung an Hive retourniert.
10.2. Der Kunde wird über die Retoure umgehend informiert und hat unverzüglich darüber zu entscheiden, ob ein erneuter kostenpflichtiger Zustellversuch unternommen werden soll. Erfolgt die Weisung zum erneuten Zustellversuch binnen 48 Stunden nach Information an den Kunden, erfolgt eine erneute Zustellung zum selben Preis, wie die ursprüngliche Abwicklung der Bestellung. Ohne rechtzeitige Weisung oder nach erfolglosem zweiten Zustellversuch erfolgt die automatische Wiedereinlagerung.
11. Verpackung / Zusammenlagerung und – Transport / Palettenkonto
11.1. Der Kunde hat die Pflicht das Gut zu verpacken und, soweit dies erforderlich ist, mit deutlich und haltbar angebrachten Kennzeichen für ihre auftragsgemäße Behandlung zu versehen. Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Darüber hinaus gilt § 411 HGB und der Kunde ist verpflichtet,
- zu einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig erkennbar zu kennzeichnen,
- Packstücke - soweit erforderlich - so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
- Die Verpackung der Güter (ohne Umverpackung) muss zum Transport geeignet sein, d.h. einen Sturz aus mindestens 1,20 m Höhe unbeschadet überstehen können.
11.2. Auf Wunsch des und in Absprache mit dem Kunden verpackt Hive die zu versendenden Güter versandgerecht (Umverpackung).
11.3. Der Kunde sichert zu, dass die übernommenen Güter nicht einem Verbot zur Zusammenverladung bzw. Zusammenlagerung unterliegen und von den Gütern nebst Verpackung auch im Beschädigungsfalle keine Gefahr für die Umgebung, Menschen und Sachen ausgeht.
11.4. Die Parteien führen keine Palettenkonten. Es wird nach Kölner Palettentausch (Zug-um-Zug; Palette Typ B) verfahren, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
12. Verzollung im Ein- und Ausgangsverkehr
12.1. Der Kunde führt die zollamtliche Abwicklung üblicherweise selbst durch (Selbstverzollung). In Einzelfällen kann der Kunde Hive im Rahmen des Einzelauftrages auch beauftragen, die Einfuhrzollanmeldung nach Vorgabe des Kunden vorzunehmen. Hive lässt die zollamtliche Abfertigung durch beauftragte Dritte vornehmen. Etwaige Vollmachten hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Zollagenten zu zeichnen.
12.2. Der Kunde wird Hive, soweit dieser mit der Verzollung beauftragt wurde, alle Dokumente und sonstigen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte (z. B. Einreihung in den Zolltarif) erteilen, die für die ordnungsgemäße Zoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung – hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B. für Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.
12.3. Nach erfolgter Zollanmeldung wird Hive dem Kunden unverzüglich alle die Zollanmeldung betreffenden zoll- und steuerrelevanten Unterlagen übermitteln. Der Kunde hat die Pflicht die zoll- und steuerrelevanten Unterlagen unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen, Fehler und dergleichen spätestens binnen drei (3) Kalenderwerktagen schriftlich mitzuteilen. Sollte der Kunde auf Korrektur der Einfuhrzollanmeldung bestehen, wird Hive über den Zollagent diese auf dessen Kosten vornehmen, es sei denn, die Korrektur ist auf Grund von Umständen erforderlich geworden, die Hive schuldhaft verursacht hat.
12.4. Ist der Versand in das Ausland nur möglich, wenn die Güter des Kunden zollamtlich abgefertigt werden, so schließt der Auftrag zum Versand auch die zollamtliche Abfertigung mit ein.
12.5. Die mit der Ein- bzw. Ausfuhr verbundenen Kosten sind im Entgelt nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich im Kundenauftrag anders angegeben.
13. Datenschutz
13.1. Hive verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Weitere Informationen hierzu finden sich in unserer Datenschutzerklärung (https://www.hive.app/privacy-policy).
13.2. Die Parteien schließen im Rahmen des Abschlusses des Kundenvertrages zudem den diesem als Anlage beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.
14. Vertraulichkeit
14.1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ausgetauscht und verarbeitet werden, streng vertraulich und mit größter Sorgfalt zu behandeln.
14.2. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, von denen die Partei, die sie erhalten hat, nachweisen kann, dass (i.) sie ihr vor Offenlegung durch die andere Partei bekannt waren; (ii.) sie die Information ohne Rückgriff auf oder Verwendung von Informationen der anderen Partei selbständig entwickelt hat; (iii.) sie die Information von Dritten rechtmäßig erhalten hat, die nach ihrer Kenntnis gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, (iv.) sie ihr oder der Öffentlichkeit ohne Verstoß gegen diese Bestimmungen oder gegen sonstige zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei bestehenden Vorschriften bekannt wurden; oder (v.) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind. In letztgenanntem Fall hat die Partei, die die Informationen erhalten hat, vor ihrer Offenlegung gegenüber Dritten die andere Partei unverzüglich zu informieren.
14.3. Die Vertraulichkeit gilt fünf (5) Jahre nach Beendigung des Kundenvertrages fort.
15. Haftung für speditionelle und damit im Zusammenhang stehende Leistungen (außer Zustellung an Endkunden)
15.1. Hive haftet dem Kunden gegenüber nach denADsp2017soweit nachstehend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde. Nachstehende Haftungsregelungen gelten insbesondere nicht im Ausgangsverkehr von Briefen oder briefähnlichen Sendungen und Paketen im Rahmen der Zustellung von Sendungen an die Endkunden.
- In Abweichung von § 431 Abs. 1 HGB ist die Haftung von Hive der Höhe nach statt der gesetzlichen 8,33 auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, wenn die Güter- oder Verlustschäden während eines Transportes eintritt, der in den Obhutszeitraum von Hive fällt.
- In Abweichung von vorstehender Ziffer, haftet Hive im Bereich Delivery von Paketen (nicht bei Briefen oder briefähnlichen Sendungen) jedoch in entsprechender Anwendung der Haftungsregelung des eingesetzten LMC, soweit diese die Haftungsbegrenzung nach vorstehender Haftungsbegrenzung übersteigt und wenn und soweit Hive den LMC erfolgreich in Anspruch nehmen kann. Die Haftungsbedingungen der von Hive eingesetzten LMC gelten in ihrer jeweils anwendbaren Form.
15.2. Die Kenntnis von Hive über den Wert der Güter begründet keine Wertangabe oder ein sonstiges Wertinteresse.
15.3. In Abweichung von § 431 Abs. 1 HGB ist die Haftung von Hive der Höhe nach statt der gesetzlichen 8,33 auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, wenn die Güter- oder Verlustschäden während eines Transportes eintritt, der in den Obhutszeitraum von Hive fällt.
15.4. Für die schuldhafte nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten haftet Hive nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens und bis zu dem regelmäßig in solchen Fällen vorhersehbaren Betrag.
15.5. Soweit Hive Transportdienstleistungen erbringt und für grenzüberschreitende Transporte internationale Abkommen zwingend anwendbar sind, gelten deren zwingende Haftungsregelungen ausschließlich. Die Haftung von Hive bei Lieferfristüberschreitung im Rahmen von internationalen Transporten richtet sich nach den zwingenden Haftungsregelungen der anzuwendenden internationalen Übereinkommen.
15.6. Hive haftet für Lieferfristüberschreitungen im Übrigen auch dann auf das dreifache der Fracht oder in Ermangelung einer solchen auf das dreifache der entsprechenden Vergütung für die Leistung soweit die frachtvertraglichen Regelungen des HGB keine Anwendung finden, etwa weil mit der Ausführung der Leistung noch nicht begonnen wurde oder die Haftung nicht transportbezogene Leistungen betrifft.
15.7. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Stillstand von Betrieben, Betriebsteilen oder Abteilungen, Sondertransporten und ggf. Nacharbeiten durch den Auftragnehmer, sind ausgeschlossen, soweit kein Fall des qualifizierten Verschuldens (z.B. i.S.v. § 435 HGB oder Art. 29 CMR) vorliegt.
15.8. Der Kunde haftet insbesondere, aber nicht ausschließlich für diejenigen Schäden, die Hive aus dem Transport von Verbotsgütern oder der Verletzung seiner Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit Hive entstehen. Diese Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf sämtliche Beförderungskosten, Lager- und sonstigen Zusatzkosten, Zölle und Steuern, die für die Beförderungsleistung von Hive anfallen oder die Hive im Interesse des Absenders oder des Empfängers oder eines Dritten entstehen, sowie für die Freistellung bzw. Erstattung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, Schäden, Verwaltungsstrafen und Kosten, die entstehen, weil die Sendung berechtigterweise von der Beförderung ausgeschlossen ist. Der Kunde stellt Hive insoweit von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin vollumfänglich frei.
15.9. Die Begrenzung der Haftung des Kunden nach Ziffer 29.1 derADsp2017ist nicht anzuwenden.
16. Haftung für den Bereich Delivery für Brief- und briefähnlicher Verkehr sowie für Pakete
16.1. Im Ausgangsverkehr (Zustellung der Sendungen an Endkunden) werden ausschließlich Briefe oder briefähnliche Sendungen, insbesondere Päckchen, und Pakete versandt. Hive haftet diesbezüglich nach denADsp2017 mit folgenden Abweichungen:
- In Abweichung von § 431 Abs. 1 HGB ist die Haftung von Hive der Höhe nach statt der gesetzlichen 8,33 auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, wenn die Güter- oder Verlustschäden während eines Transportes eintritt, der in den Obhutszeitraum von Hive fällt.
- In Abweichung von vorstehender Ziffer, haftet Hive im Bereich Delivery von Paketen (nicht bei Briefen oder briefähnlichen Sendungen) jedoch in entsprechender Anwendung der Haftungsregelung des eingesetzten LMC, soweit diese die Haftungsbegrenzung nach vorstehender Haftungsbegrenzung übersteigt und wenn und soweit Hive den LMC erfolgreich in Anspruch nehmen kann. Die Haftungsbedingungen der von Hive eingesetzten LMC gelten in ihrer jeweils anwendbaren Form.
16.2. Die bloße Kenntnis von Hive über den Wert des Gutes stellt keine Wertangabe oder Mitteilung eines besonderen Interesses dar.
16.3. Für versicherte Pakete bzw. bei Verlust oder Beschädigung von retournierten Paketen oder Paketen, die als zugestellt vom LMC dargestellt werden, aber vom Endkunden vermeintlich nicht erhalten wurden, gilt, dass Hive nur dann zur Entschädigung verpflichtet ist, sofern der LMC bestätigt hat, dass ein Entschädigung durch diesen erfolgen wird.
17. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung, Inventuren und Wertdeklarationen
17.1. Die Haftung von Hive bei verfügten Lagerungen richtet sich nach denADsp2017 der Höhe nach begrenzt, soweit nachstehend nicht anders beschrieben.
17.2. Besteht der Schaden des Kunden in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestands und zwar auf der Ebene, auf die sich die Eingangszählung bezog (z.B. einzelne SKU, Paletten oder Colli), gilt ein Schwund in Höhe von 1% per anno (es sei denn, im Kundenvertrag ist etwas anderes vereinbart) nicht als Abweichung des Soll vom Ist des Lagerbestands und wird nicht ausgeglichen oder sonst verrechnet, es sei denn, diese Abweichung übersteigt einen Betrag von EUR 5.000. Mindermengen soweit sie den vorgenannten Schwund überschreiten oder Mehrmengen werden in nachgewiesener Höhe des Netto-Einkaufswertes der Waren ausgeglichen und, soweit sich ein Guthaben zu Gunsten des Kunden ergibt, mit der der nächsten Abrechnung verrechnet.
17.3. Die Haftung von Hive für andere als Güterschäden, mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut, ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf EUR 35.000 je Schadenfall.
17.4. Retouren-Rückläufer gelten ab Eingang im Fulfillment-Center als verfügte Lagerungen.
18. Haftung für den Bereich Logistik und Fulfillment
18.1. Die Haftung von Hive hinsichtlich logistischer Leistungen und im Fulfillment, die nicht unter einen der anderen Haftungsregelungen dieser AGB fallen, richtet sich nach denADsp2017 und in Ergänzung dieser nach denLogistik-GTC 2019.
19. Leistungshindernisse und höhere Gewalt
19.1. Leistungshindernisse, welche nicht in den Risikobereich von Hive fallen oder nicht von Hive zu vertreten sind, befreien Hive für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung aufgrund des Leistungshindernisses unmöglich geworden ist. Ausdrücklich nicht in den Risikobereich von Hive fallen auch unzugängliche Adressen von Endkunden.
19.2. Als Leistungshindernisse gelten auch Ereignisse, die auf höherer Gewalt beruhen, beispielsweise, aber nicht ausschließlich, Unwetter, Überflutungen, Stürme, Streiks und Aussperrungen, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Pandemien, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
19.3. Sollte ein solches Leistungshindernis vorliegen, so unterrichtet Hive den Kunden über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses und wird sich bemühen, die Auswirkungen für die andere Partei im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
19.4. Dauern Leistungshindernisse oder Ereignisse höherer Gewalt länger als hundertachtzig (180) Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Kundenvertrag zu kündigen.
20. Vergütung, Rechnung, Fälligkeit
20.1. Hive erhält die nach dem Kundenvertrag vereinbarte Vergütung.
20.2. Angebote von Hive und Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Hive über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen, Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit und ein im Wesentlichen unverändertes Guter-, Auftragsaufkommen oder Mengenverlust. Sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung, Weitergeltung der bisherigen der Vereinbarung zugrunde liegenden Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen sowie unveränderte öffentliche Abgaben, Energie- und Personalkosten voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände bei Vertragsschluss vorhersehbar gewesen.
20.3. Einseitige Änderungen des Kunden über den Umfang der auszuführenden Leistungen, insbesondere Gewichts- oder Mengenänderungen, aber auch Änderungen der Art des Gutes, insbesondere der Umstand, dass es sich um gefährliches Gut handelt, führen dazu, dass Hive nicht an sein ursprüngliches Angebot gebunden ist. Neben etwaigen weiteren Rechten hat der Kunde für alle durch die Änderungen eintretenden Mehrkosten aufzukommen und schuldet Hive außerdem eine entsprechende Mehrvergütung.
20.4. Rechnungen werden durch Hive ausschließlich in elektronischer Form gestellt. Sie werden an die vom Kunden benannte E-Mailadresse übersandt. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, stellt Hive alle vierzehn (14) Tage eine Rechnung mit einem Zahlungsziel von sieben (7) Kalendertagen. Hierbei gilt:
20.5. Hive ist nicht vorleistungspflichtig. Fracht und Kosten für eingehende sowie ausgehende Frachttransporte werden nach den gesetzlichen Bestimmungen fällig, sie werden spätestens mit Ausführung der Leistung abgerechnet. Auftragsbezogene Kosten für Fulfillment- und Delivery-Leistungen werden fällig, sobald der Auftrag über die Plattform eingegangen ist und mit der Ausführung begonnen wurde (bspw. Label- oder Etikettendruck; nicht erst wenn die Sendung ausgeliefert wird). Sonstige Leistungen werden grundsätzlich Ende und zum 15. eines jeden Monats fällig. Sämtliche Auslagen wie Zölle oder Einfuhrumsatzsteuer sind sofort fällig.
20.6. Hive hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die Hive nach den Umständen für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren, Detention- oder Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz des Gutes.
20.7. Wenn der Kunde Hive beauftragt, Gut in Empfang zu nehmen und bei der Ablieferung an Hive Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben oder Spesen gefordert werden, ist Hive berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese – soweit Hive sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte – auszulegen und vom Kunden Erstattung zu verlangen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen zu Havereiverfahren, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an Hive, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Kunde Hive auf Aufforderung zu befreien, wenn sie Hive nicht zu vertreten hat.
20.8. Für verauslagte Kosten, Steuern, Zölle und andere von Hive vorfinanzierte Kosten stehen Hive eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 sowie Kapitalbereitstellungsgebühren in Höhe von 2% zu. Hive behält sich das Recht vor, jederzeit einen angemessenen Vorschuss auf Frachten und für Auslagen, etc. zu fordern.
21. Kündigung
21.1. Sofern im Kundenvertrag nichts anderes geregelt ist, kann jede Partei den Kundenvertrag mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen, wobei eine E-Mail dem Schriftformerfordernis entspricht. Bereits erteilte Aufträge sind auszuführen.
21.2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Unabhängig vom bestehen eines wichtigen Grundes zur Kündigung steht Hive ein Sonderkündigungsrecht zu für den Fall, dass der Kunde mit der Zahlung von mehr als zwei (2) fälligen Rechnungen oder einem Rechnungsbetrag von mehr als EUR 5.000,00 im Verzug ist und auf eine Zahlungserinnerung nicht binnen drei (3) Kalendertagen nach deren Zugang alle fälligen Forderungen vollständig ausgeglichen hat.
21.3. Der Kunde verpflichtet sich, ab dem 30. vor und spätestens bis zum 10. Tag vor Vertragsende seine Güter auf eigene Kosten aus dem Lager abzuholen (Güter für bestehende Aufträge bleiben unberührt). Sofern der Kunde seiner Verpflichtung zur Entfernung zw. Abholung nicht nachkommt, ist Hive unter einmaliger Vorankündigung und Fristsetzung von 7 Tagen berechtigt, die Güter freihändig zu verkaufen, Kosten und offene Rechnungen vom Erlös abzuziehen und den verbleibenden Rest an den Kunden auszukehren.
22. Vertrags- und Preisanpassung
22.1. Hive behält sich das Recht vor, die Preise und das Leistungsangebot gegenüber den Kunden jederzeit mit zukünftiger Wirkung zu ändern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht und die Änderung bei Berücksichtigung der Interessen beider Parteien dem Kunden zumutbar ist.
22.2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung aufgrund von Rechtsprechungs- oder Gesetzesänderungen oder behördlichen Auflagen erforderlich ist, wenn die Änderung aufgrund einer für Hive bei Vertragsschluss nicht absehbaren vertraglichen Äquivalenzstörung in nicht unbedeutendem Maße notwendig ist (z.B. erhebliche Preisanpassungen von Partnern von mehr als 20%) oder wenn die Änderung aus technischen Gründen erforderlich ist. Als wichtiger Grund gelten zudem grundsätzlich alle Preis- oder Vertragsanpassungen der LMC.
22.3. Der Kunde wird über Änderungen, insbesondere über Preisanpassungen, umgehend schriftlich (per E-Mail und auf der Plattform) informiert. Der Kunde hat das Recht einer nicht nur unerheblichen Änderung der Preise sowie erheblichen Änderungen des Leistungsangebotes (soweit nicht in diesen AGB eine Änderung der Preise oder des Leistungsangebotes gesondert vorbehalten ist) binnen zwei (2) Wochen nach Kenntnisnahme zu widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, wird die Änderung rechtswirksam. Hive wird den Kunden mit Übersendung der Änderungen auf das Recht zum Widerspruch, die Frist und die Bedeutung eines fehlenden Widerspruchs hinweisen. Bei rechtzeitigem Widerspruch behält sich Hive das Recht vor, den Kundenvertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Sonderkündigungsrecht ist innerhalb von einem (1) Monat nach Zugang des Widerspruchs bei Hive gegenüber dem Kunden auszuüben. Hieraus entstehen dem Kunden keine Ansprüche gegenüber Hive. Soweit das Vertragsverhältnis nach dem wirksamen Widerspruch der jeweiligen Kunden fortgesetzt wird, behalten die bisherigen vertraglichen Regelungen ihre Gültigkeit.
22.4. Unabhängig vom Vorstehenden steht Hive das Recht zu, einmal jährlich seine Preise und Vergütung wie folgt anzupassen:
- Ändert sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2010 = 100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mindestens 5%, so kann jede Partei eine Anpassung der Preise verlangen. Maßstab dafür soll die Veränderung des Indexes sein, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Änderung der Preise wird ab dem auf das Änderungsverlangen folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung ist diese Regelung entsprechend anwendbar.
- Sollte der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Verbraucherpreisindex für Deutschland während der Vertragszeit nicht mehr fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser Index für die Frage der Wertsicherung entsprechend heranzuziehen. Die Beteiligten verpflichten sich in diesem Fall, eine neue wirtschaftlich entsprechende Wertsicherungsklausel zu vereinbaren.
23. Schlussbestimmungen
23.1. Diese AGB unterliegen ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
23.2. Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten gilt, soweit gesetzlich zulässig, Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand zwischen den Parteien vereinbart. Neben zwingenden Gerichtsständen, die sich aus geltenden internationalen Übereinkommen, z.B. der CMR ergeben, gilt Berlin als zusätzlicher Gerichtsstand vereinbart. Fällt die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit des Landgerichts, so ist das Amtsgericht Berlin-Mitte als zusätzlicher oder ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
23.3. In dem Fall, dass Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
23.4. Diese AGB liegen in verschiedenen Sprachfassungen vor. Übersetzungen dienen lediglich dem Verständnis der Parteien. Allein maßgeblich ist die deutsche Fassung und etwaige Auslassungen, Übersetzungsfehler, Widersprüche oder Inkonsistenzen sowie sinnentstellte Regelungen in einer übersetzten Fassung oder die Tatsache, dass eine Übersetzung nicht der aktuellen deutschen Fassung entspricht ist nicht relevant und darf nicht beachtet werden. Die Übersetzung darf auch nicht zur Auslegung (gleich welcher Art) der deutschen Fassung herangezogen werden.